AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fischer Textil oHG
– Dennis Fischer, Im Anwandel 8, 72459 Albstadt, Stand 09.06.2026
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise und Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Ihnen Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten werden extra berechnet.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Die Höhe berechnet sich nach dem ursprünglichen Auftragswert, entsprechend, den bereits produzierten Teilen, zuzüglich einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 50% dieser Summe, für den Maschinenstillstand. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
4. Alle schriftlichen oder mündlichen Angebote, Preisabsprachen oder sonstige preisliche Vereinbarungen, haben grundsätzlich eine Gültigkeit von 30 Tagen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle verbindlichen Angebote enden jedoch, unabhängig der 30 Tage Frist, zum 31.12. eines jeden Jahres.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, es ist im Kaufvertrag anders geregelt. Neukunden zahlen bei Erstbestellung stets per Vorkasse 50% Anzahlung. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung der Lieferung in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Verzug tritt automatisch ein, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Fixgeschäfte, gleich welcher Art, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Diese ist nur beachtet, wenn auch der Grund für das Fixgeschäft in der Urkunde angegeben wird.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs.2 S.2 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowie im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. § 313 BGB bleibt unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stickvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Druck– und Stickvorlagen, welche vom Auftragnehmer erstellt werden, sind Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn die Kosten für die Herstellung vom Auftraggeber getragen werden. Für den Erwerb solcher Vorlagen bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die der Schriftform bedarf und eine gesonderte Vergütung des Auftragnehmers vorsieht.
7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflicht Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
8. Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen, Rücknahme
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugniss ein jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung / Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr geltend gemacht werden. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne von §13 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Auftrag dreimalnachzubessern im Fall misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Beanstandete Ware ist uns zu einem vereinbarten Termin an einem vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen die Kosten für das Zusammenstellen der beanstandeten Ware nicht zu unseren Lasten.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Eine mangelfreie Teillieferung ist abzunehmen und zu bezahlen.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Als geringfügig sind solche Farbabweichungen anzusehen, welche nicht mehr als zwei Farbstufen nach dem Pantone- und HKS Fächer ausmachen.
7. Bei Textilien berechtigen Einlaufwerte von weniger als 5 % nicht zu Mängelgewährleistungsansprüchen. Die Nichtbeachtung der Wasch- und Pflegeanleitung des Herstellers bewirkt das Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsrechte des Auftragnehmers.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eignen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
9. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von dem Auftraggeber beauftragten Dritten unterliegenkeiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
11. Veredelte Textilien sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
12. Bei der Rücksendung unveredelter mangelfreier Ware wird eine Rücknahmegebühr von 15% des Verkaufspreises erhoben. Die Ware muss in diesem Fall binnen 28 Tagen nach Lieferung original verpackt wieder an uns zurückgesendet werden. Den Rückversand trägt der Käufer.
13. Rahmen- oder Rakelabdrücke, abdrücke von Spannvorrichtungen, Verbindungsfäden und Vliesreste können produktionstechnisch nicht immer vermieden werden und sind daher von einer Reklamation ausgeschlossen.
14. Bei Aufträgen mit höherer Stückzahl kann es zu Abweichungen der einzelnen Positionen der Veredelung kommen. Es kann nichtgarantiert werden, dass die Veredelung bei jedem Teil exakt an derselben Stelle ist.
15. Bei der Veredelung von Textilien kann es zu leichten Farbabweichungen zu Ihren Farbangaben kommen. Dies geschieht z.B. durch die unterschiedlich beschaffenen Textilien. Wir können nicht garantieren, dass Ihr Farbton genau getroffen wird.
16. Da wir keine Warenvollkontrolle von Lohnware beim Wareneingang vornehmen, übernehmen wir keine Haftung für Fehlmengen, Löcher, Flecken oder Sonstiges in der angelieferten und zur Veredelung vorgesehenen Lohnware.
VII. Musterversand
1. Wir stellen Ihnen gerne unveredelte Anschauungsmuster zur Verfügung. Musterbestellungen werden grundsätzlich als normale Bestellung bearbeitet. Diese werden zum Musterpreis zzgl. Versand und MwSt. berechnet. Es ist möglich die Muster, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Produktionsauftrag bedrucken zu lassen.
2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus § 280 BGB und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Textilien zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die da durchverursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Angelieferte Kundenware ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
IIX. Farbbezeichnungen und Größenangaben
1. Die in unseren Publikationen (Katalog, Internet etc.) angegebenen Farbbezeichnungen und Größenangaben unterliegen keinen Normen. Rückschlüsse auf bestimmte Abmessungen oder Farbvorstellungen sind aufgrund dieser Angaben nicht möglich. Selbstinnerhalb einer Marke können unterschiedliche Artikel (z.B. Poloshirt und T-Shirt) bei gleicher Größenangabe völlig unterschiedliche Abmessungen haben. Insbesondere bei sog. Slim-Fit/Body-Fit-Shirts müssen die Größenläufe nicht mit den Unisex-Artikeln der gleichen Marke übereinstimmen. Ähnliches gilt für Damen- und Herrenshirts des gleichen Herstellers. Es ist selbstverständlich, dass Damenshirts anders geschnitten sind, als die entsprechenden Herrenshirts, obwohl die Größenangabe völlig identisch ist. Dieselbe Farbbezeichnung kann bei unterschiedlichen Marken oder auch unterschiedlichen Artikeln einer Marke völlig anders aussehen. Leider lässt sich dieses Problem auch nicht durch die im Katalog abgedruckten Farbbalken lösen. Jeder abgedruckte Farbbalken im Katalog erscheint unter verschiedenen Lichtquellen anders und eine Textilfarbgebung zu 100% im Papierdruck darzustellen ist nahezu unmöglich. Abweichungen in Größe und Farbe von verschiedenen Herstellern begründen deshalb in der Regel keine Mangelansprüche. Eindringlich hingewiesen werden soll hier auch darauf, dass jeder Textilartikel aus Baumwolle bzw. Baumwoll-Polyestergemisch vor dem ersten Tragen gewaschen werden muss. Aufgrund der (völlig unbedenklichen und ungefährlichen) chemischen Rückstände bei Textilien kann es bei sofortigem ungewaschenen Tragen insbesondere unter UV-Einwirkung zu chemischen Reaktionen zwischen Körperschweiß und den Rückständen kommen. Die dadurch entstehenden Farbbeeinträchtigungen bleiben auch nach späteren Wäschen bestehen. Beanstandungen bzw. Reklamationen hierfür sind in der Regel ausgeschlossen.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und haftet dem Auftragnehmer auf Schadensersatz.
X. Entwürfe, Zeichnungen, Technische Angaben, Muster etc.:
An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Siedürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, die der Besteller uns übergeben hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die damit zusammenhängen. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung vom Schutzrecht durch Dritte entstehen, hat der Besteller uns schadlos zu halten. Technische Angaben (z.B. Maße, spezifische Gewichte, HKS-Pantone-Angaben) zu den Angeboten sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur handelsübliche Bezeichnungen. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der Toleranzen nach den DIN-Normen vor. Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen werden vermieden, soweit technisch möglich. Unerhebliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe gewähren keine Ansprüche. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, nicht aber auf entgangenen Gewinn oder Schadensersatz irgendwelcher Art. Referenzmuster mit Werbeaufdruck dürfen von unseren Abnehmern nicht als Fotovorlage für deren Kataloge oder Prospekte verwendet werden, weil die Gefahr besteht, dass dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Dass gleiche gilt für die Überlassung von Lithografien aus unseren eigenen Katalog- und Prospektunterlagen. Schadenersatzansprüche bei eventuellen Verstößen müssen wir ausdrücklich ablehnen. Wird eine Werbeanbringung oder sonstige Beschriftung von Gegenständen gewünscht, so ist uns eine Reinzeichnung unter genauer Angabe der gewünschten Beschriftungsgröße hereinzureichen. Erhalten wir keine genaue Kennzeichnung, so bleiben uns die Textgestaltung, Schrifttyp und Stand der Werbung am Artikel überlassen. Werden Korrekturen verlangt, so haftet der Besteller selbst für evtl. übersehene Fehler. Entstehen Hör- oder Schreibfehler bei der Übermittlung von Bestellungen, Werbetexten etc. per Telefon oder Datenübertragung, so übernehmen wir keine Haftung. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, dass der Besteller die übermittelten Angaben schriftlich bestätigt.
Logo's und Motive die Fischer Textil oHG von Kunden zur Bearbeitung eines Auftrages erhalten haben, dürfen von Fischer Textil oHG uneingeschränkt für die eigene Werbung verwendet werden, diese Daten werden dritten nicht, oder nur nachschriftlicher Erlaubniss der Logo- oder Motivinhabers weitergegeben. Persönliche Daten werden grundsätzlich und in keinem Falle zur Verwendung kommen.
XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer odermehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XIII. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oderfehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. (09.06.2026)